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SG Düsseldorf Urteil vom 13.03.2007 - S 23 SO 195/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungsrecht: Übernahme der Kosten für therapeutisches Reiten im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB 7. hier abgelehnt

 

Orientierungssatz

1. Die Hippotherapie (therapeutisches Reiten) stellt als Form der Krankengymnastik eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 SGB 7 dar.

2. Da dei Hippotherapie derzeit als nicht verordnungsfähige Leistung im Sinne der Richtlinie über die Verordnung in der vertragsärztlichen Versorgung aufgeführt wird, können die dabei entstehenden Kosten nicht als Rehabilitationsleistungen vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen werden. 

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten einer Hippotherapie im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

Der am 00.00.2001 geborene Kläger leidet, bedingt durch eine Drillingsfrühgeburt und eine Hirnblutung III. Grades, an einer armbetonten Hemiparese rechts, einer leicht betonten Hemiparese rechts, einem Hydrocephalus mit Shuntanlage, akkomodativer Esophorie, kleinwinkliger Hypotrophie rechts, Esotrophie und Astigmatismus beidseits. Neben einem Grad der Behinderung 70 und den Merkzeichen "B" und "G" ist die Pflegestufe I anerkannt. Der Kläger besucht einen Regelkindergarten.

Nach erfolgloser Antragstellung gegenüber der Krankenkasse beantragte der Kläger unter dem 08.12.2004 gegenüber der Beklagten die Übernahme der Kosten therapeutischen Reitens. Er legte eine Bescheinigung des Therapeutischen Reit-Zentrums und der Voltigierschule L vom 13.11.2004 vor, nach der aufgrund der kontinuierlichen wechselseitigen Bewegungsübertra...

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