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SG Düsseldorf Urteil vom 11.01.2016 - S 18 AS 1257/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Anrechnung von Vermögen des Hilfebedürftigen. nachträgliche Rückforderung von Leistungen bei nicht angegebenem Vermögen. Umfang des Erstattungsanspruchs des Grundsicherungsträgers

 

Orientierungssatz

Bei der Rücknahme von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende wegen eines im zurückliegenden Bewilligungszeitraum vorhandenen und bei Antragstellung nicht angegebenen Vermögens, das die Freibeträge übersteigt, sind nur die Leistungen aufzuheben und zu erstatten, die bei Einsatz des Vermögens nicht hätten erbracht werden müssen. Dagegen ist eine vollständige Aufhebung der Leistungsgewährung ohne Rücksicht auf die Höhe des einsetzbaren Vermögens nicht zulässig.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.04.2018; Aktenzeichen B 4 AS 29/17 R)

 

Tenor

1) Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 16.12.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14.3.2014 wird aufgehoben, soweit die Forderung den Betrag übersteigt, der sich ergibt aus dem Betrag von 10.061,88 EUR abzüglich des für den Kläger im streitigen Zeitraum geltenden Freibetrags. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2) Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Rücknahme- und Erstattungsbescheid, mit dem der Beklagte diversen Bewilligungsbescheide betreffend den Zeitraum Juni 2006 bis Oktober 2013 aufhebt und vom Kläger die Erstattung eines Betrages von 31.233,72 EUR fordert. Der Kläger steht seit 1.6.2006 im Leistungsbezug. Mit Bewilligungsbescheid vom 30.5.2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum Juni bis November 2006 sowie mit diversen weiteren Bewilligungsbescheiden - insoweit wird auf die Übersicht auf Seite 2 des Widerspruchs...

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