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SG Düsseldorf Urteil vom 10.09.2003 - S 17 KA 181/02

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nicht rechtskräftig

 

Tenor

Der Beklagte wird - unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 31.07.2002 - verurteilt, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte und die Beigeladene zu 8) tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Ermächtigung der Klägerin.

Mit Beschluss vom 05.06.2000 erneuerte der Zulassungsausschuss für Ärzte Düsseldorf eine Ermächtigung gemäß § 31 Abs. 2 ZV-Ä für die Klägerin - Klinik für Hämatologie und Onkologie und Klinische Immunologie - für folgende Gebiete:

Nachsorge von Knochenmarktransplantationen. Knochenmarkpunktion mit Yamshidi-Technik, sowie Knochenmarkuntersuchungen. Ambulante Infusionschemotherapie im Rahmen hämatogisch-internistischer Onkologie. Abklärung einer hämatologischen oder onkologischen Erkrankung incl. Diagnostik, ggf. mit Knochenmarkpunktion und/oder Organpunktion, nachfolgender zytologischer bzw. histologischer und zytogenetischer Untersuchungen sowie einer Immunphänotypisierung (Mic-Klassifikation). Behandlung mit Cytokinen wie Interferon und hämotopoetsichen Wachstumsfaktoren wie Erythropoetine (Koloniestimmulierende Faktoren und Interleukine) bei hämatologisch-onkologischen Erkrankungen incl. therapiebegleitender Verlaufskontrollen und ausführlicher Beratung und Schulung der Patienten. Ausschluss einer Leukämieerkrankung Die Inanspruchnahme erfolgt auf Überweisung durch Vertragsärzte (1 - 5)

Zur Begründung gab der Zulassungsausschuss an, es handele sich bei der beantragten Ermächtigung um spezialisierte Leistungen, die nicht ausreichend durch niedergelassene Vertragsärzte erbracht werden könnten.

Mit Beschluss vom 18.03.2002 erneuerte der Zulassungsausschuss für Ärzte Düsseldorf die Ermächtigung mit der Maßgabe, dass d...

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