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SG Dresden Urteil vom 06.08.2013 - S 38 AS 1793/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Erhöhung der Unterkunftskosten durch nicht erforderlichen Umzug. zeitlich unbeschränkte Begrenzung auf den bisherigen Bedarf. Dynamisierung der bisherigen Unterkunfts- und Heizkosten

 

Orientierungssatz

Nach einem nicht notwendigen Umzug sind die Kosten der Unterkunft und Heizung bezogen auf den bisherigen Bedarf zu dynamisieren. Eine zeitliche Begrenzung der Bindung an den (dynamisierten) bisherigen Bedarf gem § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 besteht nicht.

 

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 13.04.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2013 wird dahingehend geändert, dass der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.12.2010 monatlich weitere 0,42 Euro zu zahlen hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte 10 %.

4. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin und das beklagte Jobcenter (im Folgenden: der Beklagte) streiten über Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.11.2010 - 30.04.2011.

Die 1956 geborene Klägerin lebte in dem streitgegenständlichen Zeitraum gemeinsam mit ihrer 1990 geborenen Tochter in Dresden. Zunächst bewohnten sie in der B… Straße eine 64 m² große Wohnung für die sie insgesamt 349,32 EUR zahlten. Die Wohnung wurde mit Fernwärme beheizt. Die Gesamtwohnfläche des Hauses betrug 1.300,02 m². Am 14.04.2009 sprach die Klägerin erstmals beim Beklagten vor und äußerte den Wunsch, umzuziehen. Am 16.10.2009 zogen die Klägerin und ihre Tochter aufgrund eines am 15./16.06.2009 geschlossenen Mietvertrages ohne Zustimmung des Beklagten in eine 52,15 m² große, im 03. Stockwerk gelegene Wohnung in der G… Straße, für die sie monatlich 260,00 EUR Grundmiete, 107,0...

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