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SG Dresden Urteil vom 03.12.2010 - S 19 SO 122/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Unterkunft und Heizung. Anmietung einer möblierten Wohnung. kein Abzug einer Möblierungspauschale. abweichende Festlegung des Regelbedarfs. kein Einkommenseinsatz. Mietsache iS des § 535 Abs 1 S 1 BGB

 

Orientierungssatz

1. Die mit der Anmietung der Unterkunft zwangsläufig verbundene Zahlung eines - wenn auch nicht gesondert im Mietvertrag ausgewiesenen - Entgelts für die Möblierung des Zimmers gehören zu den nach § 42 S 1 Nr 2 SGB 12 iVm § 29 SGB 12 vom Sozialhilfeträger zu erbringenden Leistungen für die Unterkunft und Heizung (vgl BSG vom 7.5.2009 - B 14 AS 14/08 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 20). Die im Rahmen der Unterkunftskosten gem § 29 SGB 12 zu übernehmenden Aufwendungen für die Möblierung können nicht als Möblierungspauschale vom Regelsatz nach § 28 SGB 12 abgezogen werden.

2. § 28 Abs 1 S 2 SGB 12 ist auch im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gem §§ 41 ff SGB 12 anzuwenden (vgl BSG vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R = BSGE 99, 252 = SozR 4-3500 § 28 Nr 3). § 28 Abs 1 S 2 Alt 1 SGB 12 kann nur eingreifen, wenn der Bedarf des Leistungsempfängers durch andere Sozialhilfeleistungen ganz oder teilweise abgedeckt wird. Die Regelung soll verhindern, dass im Rahmen der Sozialhilfeleistungen Doppelleistungen erbracht werden.

3. Eine Möblierungspauschale kann auch nicht über § 82 SGB 12 iVm § 2 SGB12§82DV (juris: BSHG§76DV) berücksichtigt werden (vgl SG Darmstadt vom 12.10.2010 - S 28 SO 31/10).

4. Zur Mietsache iS des § 535 Abs 1 S 1 BGB gehören alle Bestandteile der Mietsache, vorliegend auch die laut Vertrag zur Verfügung gestellten Möbel (vgl LSG Stuttgart vom 17.4.2008 - L 7 SO 5988/07 = FEVS 60, 186 und LSG Essen vom 13.12.2007 - L 7 AS 19/07).

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