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SG Dortmund Urteil vom 28.05.2019 - S 54 P 378/15

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Nachgehend

BSG (Beschluss vom 19.02.2024; Aktenzeichen B 3 P 9/23 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5098,90 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zustimmung des beklagten Landes zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2015. Nach teilweiser Erledigung des Rechtsstreits ist nur noch die Höhe der umlagefähigen Fremdkapitalzinsen zwischen den Beteiligten streitig.

Die Klägerin ist Trägerin des Seniorenzentrums A in Aa mit 40 vollstationären Pflegeplätzen. Die im Eigentum der Klägerin stehende Einrichtung wurde im April 2005 fertig gestellt. Mit Zuwendungsbescheid vom 12.11.2002 und Änderungsbescheid vom 03.12.2004 erhielt die Einrichtung eine öffentliche Förderung im Sinne eines nicht rückzahlbaren Zuschusses i. H. v. 2.862.500 EUR. Hiervon trugen der Bund 80 % und das Land 20 %. Zur weiteren Finanzierung des Pflegeheims nahm die Klägerin mit Vertrag vom 29.12.2005 ein Darlehen über 441.000 EUR sowie mit einem weiteren Vertrag ein Darlehen über 310.000 EUR auf. Die Darlehen sind mit einem Zinssatz von 4,80 % bzw. 5,25 % (aufgrund einer Anschlusszinsvereinbarung ab 01.02.2014 nur noch mit 3,80 %) zu verzinsen.

Hinsichtlich der für die Zeit vom 01.06.2006 bis zum 30.09.2013 zwischen den Beteiligten ebenfalls streitigen zustimmungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen schlossen die Beteiligten am 29.01.2015 vor dem Sozialgericht Stuttgart einen gerichtlichen Vergleich (Az.: S 16 P 1637/12 ). Hierin verpflichtete sich der Beklagte, der gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für den genannten Zeitraum i. H. v. 6,79 EUR pro Pflegetag und Pflegeplatz zuzustimmen. Dabei wurden bei der Be...

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