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SG Dortmund Urteil vom 22.11.2013 - S 37 AS 5305/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Zulässigkeit eines Datenabgleichs durch den Grundsicherungsträger

 

Orientierungssatz

Der in § 52 SGB 2 geregelte Datenabgleich begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.04.2015; Aktenzeichen B 4 AS 39/14 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den automatischen Datenabgleich gemäß § 52 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der Beklagte bewilligte dem Kläger auf Grund einer einstweiligen Anordnung vorläufig Alg II für die Zeit vom 20.08.2012 bis zum 28.02.2013 (Bescheid vom 03.01.2013).

Der Kläger hat am 27.12.2012 Klage erhoben, mit der er sich gegen die Durchführung eines Datenabgleichs wendet. Anfang 2013 finde ein routinemäßiger Datenabgleich statt. Das Gesetz stelle nicht sicher, dass nur Daten aus dem Zeitraum des Leistungsbezugs erhoben würden. Er sei der Auffassung, dass § 52 SGB II gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstoße.

Der Kläger beantragt,

1. dem Beklagten aufzuerlegen, den Datenabgleich gemäß § 52 SGB II zu unterlassen,

2. die Rechtswidrigkeit des Datenabgleichs gemäß § 52 SGB II festzustellen, soweit dieser erfolgt ist,

3. die übermittelten Daten zu löschen, soweit Daten gemäß § 52 SGB II übermittelt worden seien.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, dass er als Teil der vollziehenden Gewalt nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) an Recht und Gesetz gebunden sei. Grundlage für den Datenabgleich sei § 52 SGB II.

Ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, mit dem der Kläger die Durchführung eines Datenabgleichs verhindern wollte, ist erfolglos geblieben (Beschluss vom 12.02.2013 S 37 AS 5304/12 ER und Beschluss des LSG NRW vom 28.03.2013 L...

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