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SG Dortmund Urteil vom 12.10.2005 - S 23 (24) KN 239/04 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

gesetzliche Unfallversicherung. Berufskrankheit. Stichtagsregelung. Verfassungsmäßigkeit. chronische Bronchitis

 

Orientierungssatz

Im Rahmen des § 551 Abs 1 RVO verstößt die zeitliche Beschränkung der Rückwirkung nach Maßgabe des § 6 Abs 2 BKV grundsätzlich nicht gegen Art 3 Abs 1 GG, weil für eine solche Beschränkung der Leistungsgewährung in der Vergangenheit sachliche Gründe angeführt werden können.

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 30.03.2007; Aktenzeichen 1 BvR 3144/06)

BSG (Urteil vom 13.06.2006; Aktenzeichen B 8 KN 3/05 U R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen, insbesondere einer Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit (BK) entsprechend der Nr. 4111 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).

Der 1934 geborene Kläger war vom 11.07.1951 bis 30.06.1953 und erneut vom 08.02.1954 bis 15.05.1979 im Bergbau unter Tage angelegt. Nach der Abkehr war er bis 18.08.1999 außerhalb des Bergbaus als Maurer beschäftigt und danach arbeitsunfähig. Seit dem 14.01.1992 bezieht er vorzeitige Rentenleistungen von der Bundesknappschaft.

Im Anschluss an die von Dr. H aus M unter dem 18.06.2003 erstellte Verdachtsanzeige hinsichtlich einer BK entsprechend der Nr. 4111 ließ die Beklagte von ihrem Technischen Aufsichtsdienst (TAD) die Staubbelastung ermitteln. Unter dem 08.10.2003 gelangte der TAD zu einer kumulativen Feinstaubdosis von 111 Staubjahren im untertägigen Steinkohlenbergbau.

Ferner zog die Beklagte medizinische Unterlagen zur BK 4101 (Silikose), der Bundesknappschaft, der behandelnden Ärzte und Krankenhäuser sowie Vorgänge des Versorgungsamtes E bei. Dabei ist aufgrund der Stellungnahme des Arbeits- und Sozialmediziners Dr. F aus D vom 23.07.2003 von leichtgradigen Quarzstaublungenveränderungen entspreche...

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