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SG Dortmund Urteil vom 12.07.2018 - S 63 KR 2821/17

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Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.10.2022; Aktenzeichen B 12 KR 6/20 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Neufestsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und um Erstattung einer eventuellen Überzahlung.

Die Klägerin ist seit dem 2017 freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse. Sie war zuvor über ihren Ehemann familienversichert. Die Ehe wurde geschieden durch Beschluss des Amtsgerichts Weilheim vom 2017. Im Rahmen der Scheidung wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. In einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarung vom 2017 trafen die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann Regelungen zum nachehelichen Unterhalt und zum Zugewinnausgleich. In § 1 der Vereinbarung verpflichtete sich der geschiedene Ehegatte der Klägerin, an diese zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt eine einmalige Abfindung in Höhe von EUR 120.000,00 zu bezahlen, fällig zwei Wochen nach Rechtskraft der Ehescheidung.

Mit Bescheid vom 29.03.2017 setzte die Beklagte den Beitrag der Klägerin zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 26.02.2017 unter Berücksichtigung der Abfindung auf der Grundlage von beitragspflichtigen Einnahmen i.H.v. EUR 10.000,00 (EUR 120.000,00 : 12 = EUR 10.000,00) neu fest. Der monatliche Gesamtbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung wurde auf EUR 774,30 festgesetzt.

Die Klägerin legte unter dem 21.04.2017 Widerspruch gegen die Beitragseinstufung ein und trug zur Begründung vor, die Berücksichtigung der von ihr im Rahmen der Trennungs- und Scheidungsvereinbarung vereinbarten Abfindung über zwölf Monate sei nicht sachgerecht. Diese sei vielmehr über 120 Monate zu verteilen. Die Abfindung diene dem Ausgleich sämtlicher nachehelicher Unterhaltsansprüc...

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