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SG Dortmund Urteil vom 07.10.2020 - S 63 KR 820/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Festlegung des anzuwendenden nationalen Rechts bei Ausübung einer Tätigkeit des Versicherten in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU

Orientierungssatz

1. Gemäß Art. 11 Abs. 3a EGV 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat der EU eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Staates. Wird eine Beschäftigung in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt, so ist entscheidend, wo der wesentliche Teil der Beschäftigung ausgeübt wird, Art. 13 Abs. 1a EGV 883/2004.

2. Maßgebliche Kriterien sind gemäß Art. 14 Abs. 8 S. 2a EGV 883/2004 Arbeitszeit und/oder Arbeitsentgelt.

3. Liegt der prozentuale Anteil der maßgeblichen Arbeitstätigkeiten für den zu entscheidenden Zeitraum deutlich über 25 %, so ist davon auszugehen, dass der Versicherte einen wesentlichen Teil seiner Erwerbstätigkeit in diesem EU-Staat erbracht hat.

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.03.2026; Aktenzeichen B 12 KR 7/24 R)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Festlegung des nationalen Rechts der sozialen Sicherheit, dem der Kläger unterliegt.

Der in Deutschland wohnansässige Kläger war seit August 2011 beschäftigt als Kraftfahrer bei der Spedition A mit Sitz in B. Es handelt sich um eine international tätige Spedition mit 18 LKWs und 23 Fahrern. Der Kläger war als LKW-Fahrer mit dem Transport von Abfällen und sonstigem Schüttgut in Deutschland, Luxemburg, Belgien und Frankreich befasst.

Die Sozialversicherungsbeiträge wurden durch die A nach Maßgabe der luxemburgischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit an den dortigen Träger, das Centre commun de la Securité Sociale (im Folgenden "CSS"), abgeführt. Im Februar 2015 fand eine Außenprüfung durch das CSS bei der A statt. Be...

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