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SG Dortmund Urteil vom 06.12.2002 - S 5 AL 131/02

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nicht rechtskräftig

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Überbrückungsgeld anlässlich der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.

Der am 02.06.1967 geborene, ledige und soweit ersichtlich auch kinderlose Kläger war bis zum 31.12.2001 als kaufmännischer Angestellter im Vertrieb bzw. als Verkaufsdirektor versicherungspflichtig beschäftigt. Sein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt im Jahr 2001 betrug 8700,- DM monatlich.

Zum 01.01.2002 meldete sich der Kläger, der zu dieser Zeit noch in Wiesbaden wohnte, arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld, das ihm für die Zeit vom 01.01. bis 31.01.2002 bewilligt wurde.

Am 08.01.2002 beantragte der Kläger darüberhinaus beim Arbeitsamt Wiesbaden die Gewährung von Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit für die Dauer von sechs Monaten. Er gab an, am 01.02.2002 eine selbständige Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer Handels-GmbH in Hamm/Westfalen aufzunehmen. Nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ist er ab dem 01.02.2002 zum Geschäftsführer der A-GmbH bestellt worden. Die Anteile des Klägers am Stammkapital der A-GmbH betragen 50%. Er erhält für diese Tätigkeit auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages vom 01. Februar 2002 ein monatliches Gehalt von 4900 Euro. Daneben ist vereinbart, dass dem Kläger ein Leasingfahrzeug seitens der GmbH zur Verfügung gestellt wird und die dadurch entstehenden Belastungen von der GmbH zu tragen sind. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Gewerbeanmeldung vom 24.01.2002 war Betriebsbeginn der GmbH der 15.01.2002.

Die Industrie- und Handelskammer zu Dortmund gab unter dem 30. Januar 2002 als fachkundige Stelle eine positive Stellungn...

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