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SG Cottbus Gerichtsbescheid vom 30.04.2020 - S 39 AL 193/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs. Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung. keine ausreichend konkrete Rechtsfolgenbelehrungen. rechtsfehlerhafte Rechtsfolgenbelehrung. fehlender Hinweis auf Erlöschen des Arbeitslosengeldanspruchs. Summierung der Sperrzeiten. Vermittlungsvorschlag. fehlende Angaben über die Höhe der Vergütung

 

Orientierungssatz

1. Werden die verschiedenen nach dem Gesetz möglichen Sperrzeitfolgen bei Arbeitsablehnung allgemein mitgeteilt, aber nicht die Sperrzeitdauer von 3 Wochen als unmittelbar und konkret drohende Rechtsfolge benannt, so ist die Rechtfolgenbelehrung gem § 159 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 3 nicht auf die individuelle leistungsrechtliche Situation abgestimmt und somit nicht ordnungsgemäß erfolgt (vgl BSG vom 27.6.2019 - B 11 AL 14/18 R - BSGE 128, 255-262 = SozR 4-4300 § 159 Nr 7).

2. Für die Vollständigkeit einer jeden Rechtsfolgenbelehrung bedarf es des Hinweises auf die Möglichkeit des Erlöschens des Arbeitslosengeldanspruches bei weiteren Sperrzeiten gem § 161 Abs 1 Nr 2 SGB 3.

3. Ein Vermittlungsvorschlag entspricht nicht den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung, wenn die konkrete Höhe der Vergütung im Arbeitsangebot nicht angegeben und somit die Zumutbarkeit der Beschäftigung nach § 140 Abs 3 SGB 3 für den Arbeitslosen nicht nachprüfbar ist. Die Voraussetzungen für eine Sperrzeit gem § 159 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 3 liegen daher nicht vor (vgl SG Chemnitz vom 15.11.2007 - S 6 AL 253/06).

 

Tenor

1. Der Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 18.09.2019 (3-wöchige Sperrzeit vom 24.02.2019 bis 16.03.2019) sowie der Arbeitslosengeld-Änderungsbescheid vom 18.09.2019, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2019 (W 2206/19), werden aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

 

T...

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