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SG Berlin Urteil vom 29.09.1980 - S 11 An 769/79

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Orientierungssatz

Der Rentenversicherungsträger ist berechtigt, bei der Prüfung, ob ein in Israel erzieltes Einkommen die Grenzen des Art 2 § 7a Abs 2 AnVNG, § 25 Abs 4 S 1 Buchst b AVG überschreitet, den Mittelkurs der israelischen Währung, wie er sich aus der einvernehmlichen Regelung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger ergibt, zugrunde zu legen. Das gilt auch dann, wenn dieser Mittelkurs vom tatsächlichen Devisenkurs abweicht.

Diese Regelung ersetzt in einer sowohl den Interessen der Rentenversicherungsträger als auch den Interessen der Versicherten gerecht werdenden Weise die fehlende gesetzliche Regelung. Sie ermöglicht die kontinuierliche Gleichbehandlung der Versicherten, eine rechtzeitige Auszahlung von Dauerleistungen und auch die verwaltungsmäßige Abwicklung der betreffenden Fälle.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.11.1982; Aktenzeichen 11 RA 2/82)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2001109

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BSG 11 RA 2/82
BSG 11 RA 2/82

  Leitsatz (amtlich) 1. Bei der Umrechnung fremder Währungen in die deutsche ist grundsätzlich der Devisenkurs heranzuziehen. 2. Im Rahmen von § 25 Abs 4 S 1 Buchst b AVG (= § 1248 Abs 4 S 1 Buchst b RVO) sind Entgelte in ausländischer Währung, soweit sich ...

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