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SG Berlin Urteil vom 27.09.2013 - S 181 VG 167/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Doping im DDR-Hochleistungssport. 16-jährige Kanutin. Gabe von Dopingmittel als Beibringung von Gift iS des OEG. soziales Entschädigungsrecht. Gewaltopferentschädigung. tätlicher Angriff. Versagungsgrund. Einwilligung. ursächlicher Zusammenhang zwischen Doping und Brustkrebs

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Gabe von Dopingmittel (hier: Oral-Turinabol) an Hochleistungssportler in der ehemaligen DDR handelt es sich um die Beibringung von Gift iS des § 1 Abs 2 Nr 1 OEG. Versagungsgründe nach § 2 OEG (Einwilligung) lagen bei der damals 16-jährigen Klägerin (Kanutin ) nicht vor.

 

Orientierungssatz

Zur Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Doping mit Oral-Turinabol und dem Auftreten von Brustkrebs (hier bejaht).

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides vom 05.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2007, die Schädigungsfolge Z.n. Mamma-Ca mit den psychischen und physischen Folgen der Erkrankung anzuerkennen und für die Zeit von Juni 2006 bis Dezember 2006 einen GdS von 50 festzustellen sowie eine entsprechende Versorgung von Juni 2006 bis Dezember 2006 nach dem OEG i.V.m. dem BVG zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu einem Viertel.

 

Tatbestand

Die 1968 geborene Klägerin begehrt die Feststellung von Schädigungsfolgen aufgrund der Einnahme von Dopingmitteln in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie eine entsprechende Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Die Klägerin war in der Zeit von 1982 bis 1988 Mitglied des Sportclubs B.-G. und Schülerin der K.- und J.Schule (KJS). Im Rahmen ihres Trainings als Kanutin nahm sie seit ca. 1984 die Ant...

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