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SG Berlin Urteil vom 13.10.2010 - S 83 KA 443/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Wirksamkeit eines Selektivvertrages. Zulässigkeit der Feststellungsklage durch eine nicht beteiligte Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung. Beteiligungsfähigkeit von Managementgesellschaften. keine Beeinträchtigung durch Verstoß gegen das Verbot der Quersubventionierung. werbende Äußerung einer gesetzlichen Krankenkasse zum Wahltarif. Sachlichkeitsgebot

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es bleibt offen, ob der klagenden Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Selektivvertrages nach § 73c Abs 3 SGB 5 zusteht, an dem sie selbst nicht beteiligt ist.

2. Beteiligte eines Selektivvertrages gemäß § 73c Abs 3 S 1 Nr 3 SGB 5 kann auch eine Managementgesellschaft sein, die nicht von vertragsärztlichen Leistungserbringern beherrscht ist (hier eine Gesellschaft, die ein Dentallabor betreibt).

3. Ein Verstoß gegen das Verbot der Quersubventionierung nach § 53 Abs 9 SGB 5 beeinträchtigt die Wirksamkeit eines von der Krankenkasse geschlossenen Vertrages nach § 73c Abs 3 SGB 5 nicht.

4. Zur Wahrung des Sachlichkeitsgebots der Krankenkasse im Rahmen der Bewerbung eines Wahltarifs bzw Selektivvertrages nach § 73c Abs 3 SGB 5 unter der Überschrift "Zahnersatz und professionelle Zahnreinigung zum Nulltarif".

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen zwischen der Beklagten und der I GmbH geltenden Vertrag über die Versorgung mit zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen sowie gegen die Information hierüber durch die Beklagte.

Die BKK Beiersdorf AG schloss am 20.01.2006 mit zwei Zahnärzten sowie dem Zahnlabor I und T GmbH einen “Vertrag zur Integrierten Versorgung nach §§ 140 a ff SGB V„, der insbesondere die Erb...

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