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SG Berlin Urteil vom 13.05.2009 - S 83 KA 343/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Praxisgebühr bei ambulanten Leistungen im Krankenhaus. Verpflichtung der Leistungserbringer zur Schaffung der Voraussetzungen für ein effektives Einzugsverfahren. Zurückbehaltungsrecht der Kassenärztlichen Vereinigung. Ermessenausübung. Einleitung des Schlichtungsverfahrens. rechtliche Verbindlichkeit der Rahmenempfehlung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die ambulante Notfallversorgung durch Krankenhäuser gem § 75 Abs 1 S 2 SGB 5 ist Teil der vertragsärztlichen Versorgung (vgl BSG vom 16.4.1986 - 6 RKa 34/84 = SozR 2200 § 368d Nr 5 und vom 24.9.2003 -B 6 KA 51/02 R = SozR 4-2500 § 75 Nr 2). In diesem Fall gelten nicht nur die die betroffenen Leistungserbringer begünstigenden Regelungen über eine vertragsärztliche Vergütung, sondern auch die sonstigen, für die Leistungserbringer gegebenenfalls mit Nachteilen verbundenen Regelungen der vertragsärztlichen Versorgung.

2. Die Verpflichtung zum Erheben der Praxisgebühr durch die Leistungserbringer auf der Grundlage von § 18 Abs 7 Buchst a S 1 BMV-Ä bzw § 21 Abs 7 Buchst a S 1 EKV-Ä ist nicht zu beanstanden; dabei ist "Erheben" nicht im Sinne von Geltendmachen, sondern im Sinne von erfolgreichem Einziehen, also der tatsächlichen Realisierung der Praxisgebühr durch Zahlung des Patienten, zu verstehen.

3. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Kassenärztliche Vereinigung unter Hinweis auf die fehlende Patientenbindung in Erste-Hilfe-Stellen eine besonders gute Organisation des Einzugsverfahrens fordert, weil nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Hemmschwelle für Patienten, die Praxisgebühr (nach bereits erfolgter Behandlung) nicht mehr zu bezahlen, im Rahmen einer einmaligen Notfallbehandlung niedriger ist als in einer Arztpraxis, die man immer wieder aufsucht und in der man als Pa...

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