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SG Berlin Urteil vom 11.10.2006 - S 71 KA 401/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

MKG-Chirurg. Anwendung der abgesenkten Degressionsregelung für 2005. kein Verstoß gegen Verfassungsrecht

 

Orientierungssatz

1. Die grundsätzliche Anwendung der Degressionsvorschriften auch auf Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen kann nicht in Zweifel gezogen werden. Auch die Zugrundelegung der im Jahr 2005 geltenden, abgesenkten Degressionsregelungen auf diese Berufsgruppe ist auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

2. Der Umstand, dass Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen Zahnersatzleistungen nur in einem sehr geringen Umfang erbringen, steht der Anwendung der im Jahr 2005 geltenden Degressionsschwellen nicht entgegen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.10.2010; Aktenzeichen B 6 KA 32/09 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die degressionsbedingte Honorarkürzung im Jahr 2005.

Die Kläger, ein Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg ist seit 1984 zur vertragsärztlichen und seit 1993 zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. In dem hier maßgeblichen Zeitraum beschäftigte er eine Weiterbildungsassistentin sowie bis 4. Januar 2005 einen Entlastungsassistenten. In den Jahren 2004 und 2005 erzielte er folgende Honorarumsätze:

Honorar

KCH

KBR

Gesamt

2004

458.972,99 €

2.708,80 €

461.681,79 €

2005

360.438,32 €

2.475,53 €

362.913,85 €

Mit vorläufig bezeichnetem Degressionsbescheid vom 14. Oktober 2005 ermittelte die Beklagte für die Praxis des Klägers für den Zeitraum I - III/05 eine Degressionsgrenze von 328.834 Punkten und stellte eine Überschreitung von 63.159 Punkten fest. Gleichzeitig setzte sie den zurückzuzahlenden Honoraranteil auf 9.684,40 Euro fest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie unter Hinweis auf die gesetzlichen Vorgaben am 7. November 2005 zurück. Der Kläger hat am 25. November 2005 Klage erhoben. ...

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