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SG Berlin Beschluss vom 25.04.2012 - S 55 AS 9238/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Neuregelung der SGB-2-Regelleistungen für zusammenlebende kindererziehende Leistungsberechtigte und für jugendliche Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres verfassungswidrig. Anwendbarkeit des Europäischen Fürsorgeabkommens (EuFürsAbk) auf türkische Staatsbürger

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Überzeugung der 55. Kammer des Sozialgerichts (SG) Berlin sind §§ 19 Abs 1 S 1 und 3, 20 Abs 1, 4 und 5 SGB 2 iVm §§ 28a SGB 12 und 8 Abs 1 Nr 2 RBEG sowie §§ 19 Abs 1 Sätze 1 und 3, 20 Abs 1 und 2 Satz 2 Nr 1, Abs 5, 77 Abs 4 Nr 1 SGB 2 iVm §§ 28a SGB 12, 8 Abs 1 Nr 4, Abs 2 Nr 1 RBEG wegen der Höhe der maßgeblichen Regelbedarfe für als Ehegatten zusammenlebende Erwachsene und für jugendliche Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres vom Gesetzgeber in verfassungswidriger Weise festgelegt worden.

2. Zur Verfassungswidrigkeit der BAföG-Regelbedarfe

3. Für den durch die Geschäftsanweisung SGB 2 Nr 8 vom 23.02.2012 der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilten durch die Bundesregierung gemäß Art. 16 Buchst b EuFürsAbk erklärten Vorbehalt zur Anwendbarkeit des EuFürsAbk fehlt eine hinreichende Ermächtigung durch Parlamentsgesetz. Das EuFürsAbk bleibt daher als Spezialvorschrift vor § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 und 2 SGB 2 für türkische Staatsbürger anwendbar.

 

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Bundesverfassungsgericht werden folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:

1. Sind §§ 19 Abs 1 Sätze 1 und 3, Abs 3 Satz 1, 20 Abs 1, 4 und 5 SGB II (in der Fassung von Art 2 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011, BGBl I vom 29.03.2011, S 453) i.V.m. §§ 28a SGB XII (in der Fassung von Art 3 des Gesetzes vom 24. März 2011, BGBl I ...

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