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SG Berlin Beschluss vom 20.06.2012 - S 189 AS 15170/12 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche. keine Anwendbarkeit auf Unionsbürger. europarechtskonforme Auslegung. Gleichbehandlungsgebot

 

Leitsatz (amtlich)

Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 ist gemäß Art 4 EGV 883/2004 europarechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass er auf Unionsbürger keine Anwendung findet.

 

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab dem 11. Juni 2012 bis zum 30. November 2012, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 374,- EUR monatlich zu gewähren. Für den Monat Juni sind die Leistungen anteilig zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

2. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für Staatsangehörige eines europäischen Mitgliedstaates (Ungarn).

Der am 11. Juni 2012 beim Sozialgericht Berlin eingegangene Antrag des die ungarische Staatsangehörigkeit besitzenden Antragstellers,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit ab Antragstellung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in der gesetzlich zustehenden Höhe zu gewähren,

ist zulässig und in dem tenorierten Umfang begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den...

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