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SG Bayreuth Urteil vom 02.12.2014 - S 13 AS 115/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Mehr- oder Sonderbedarf. keine Übernahme der Kosten für neue Gleitsichtbrillengläser

 

Orientierungssatz

1. Die Kosten einer Gleitsichtbrille können nicht gem § 21 Abs 6 SGB 2 übernommen werden, da insofern weder ein laufender noch ein atypischer, besonderer Bedarf vorliegt. Kosten für die Anschaffung von Brillen sind im Regelbedarf berücksichtigt.

2. Der Austausch von Brillengläsern aufgrund einer Anpassung an einen neuen Visus stellt auch keine Reparatur iS des § 24 Abs 3 S 1 Nr 3 SGB 2 dar (vgl LSG Essen vom 7.8.2014 - L 7 AS 269/14 = FEVS 66, 419).

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für eine Gleitsichtbrille in Höhe von 619,00 Euro.

Der Kläger erhält Leistungen nach dem SGB II seit dem 01.01.2005.

Der Kläger beantragte am 29.11.2012 die Übernahme der Kosten für zwei am 21.11.2012 ärztlich verordnete in der Stärke aktualisierte und angepasste Brillengleitsichtgläser (Stärke rechts und links -8,00 (Sphär.), -0,75 (Cyl.) und 2,5 (ADD)) und die Reparatur eines beschädigten Brillengestells.

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 04.12.2012 die Übernahme der Kosten ab. Den hiergegen am 14.12.2012 eingelegten Widerspruch hat der Beklagte mit Bescheid vom 22.01.2013 zurück gewiesen.

Am 05.02.2013 hat sich der Beklagte eine neue Brille für 619,00 (69,00 Euro für die Fassung, je 275,00 Euro für die Gläser) Euro gekauft.

Der Kläger hat hiergegen am 06.02.2013 Klage erhoben. Die Brille werde dringend zur Erhaltung der Teilarbeitsfähigkeit und körperlichen Unversehrtheit benötigt. Die Ausgaben könnten nicht aus dem Regelbedarf gedeckt werden. Bereits der Begriff "Regelleistung" verdeutliche, dass über einen regelmäßigen Bedarf hinaus...

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