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SG Bayreuth Gerichtsbescheid vom 10.09.2014 - S 7 R 202/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Ersatzzeit bei der Klägerin für die Zeit vom 01.01.1956 bis 31.12.1956 nach § 250 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und eine sich hieraus ergebende höhere Rente der Klägerin im Wege des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).

Die am 1940 geborene Klägerin ist nach ihren Angaben in M., Russische Förderation geboren und am 29.04.1994 aus V., Kasachstan in die Bundesrepublik Deutschland verzogen. Sie ist Spätaussiedlerin mit einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz.

Erstmals mit Bescheid vom 26.01.1996 wurde der Versicherungsverlauf der Klägerin geklärt, es wurden Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) ab dem 01.01.1959 anerkannt.

Auf ihren Antrag vom 06.09.2000 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 16.10.2000 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 01.12.2000. Diesem Bescheid lagen u.a. FRG-Zeiten ab dem 01.01.1959 zugrunde.

Mit Schreiben vom 23.03.2012 beantragte die Klägerin die Überprüfung ihrer Altersrente im Wege des § 44 SGB X.

Nach einem von der Klägerin übersandten Fragebogen wegen Zeiten der Internierung und Verschleppung außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland vom 16.05.2012 gab die Klägerin u.a. an, sie sei seit Herbst 1941 in Kasachstan interniert gewesen. Herbst 1941 sei eine Verschleppung durch sowjetische Behörden aus dem Wolga-Gebiet nach Kasachstan erfolgt, Grund hierfür sei ihre deutsche Volkszugehörigkeit gewesen. Aus der Internierung/Verschleppung sei sie Herbst/Winter 1956 in Kasachstan entlassen worden. Eine zwangsweise Arbeitsverpflichtung sei hieran anschließend nicht ...

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