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SG Aurich Urteil vom 12.10.2005 - S 15 AS 159/05

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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 19.04.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2005 wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt für den Zeitraum 01.05. bis 31.10.2005 Unterkunftskosten in Höhe von 378,07 Euro monatlich zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der nach dem SGB II zu übernehmenden Unterkunftskosten für den Zeitraum 01.05.2005 – 31.10.2005.

Der im Jahr 1968 geborene Kläger bezieht nach vorangegangenem Arbeitslosenhilfebezug seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGBII. Er bewohnt im Stadtgebiet F. eine 2-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von ca. 50 m², die im Jahre 1994 bezugsfertig geworden ist. Hierfür zahlt er eine Warmmiete von 398,81 Euro (Grundmiete + sämtlicher Nebenkosten + Heizkosten). Nachdem die Beklagte ihm zunächst Leistungen in Gesamthöhe von 713,65 Euro gewährt hatte, bewilligte sie ihm auf seinen Folgeantrag vom 18.03.2005 mit Bescheid vom 19.04.2005 für die Monate Mai und Juni jeweils 715,27 Euro und für den Zeitraum 01.07. bis 31.10.2005 663,10 Euro monatlich. Dabei berücksichtigte sie für die Monate Mai und Juni als Grundmiete 332,17 Euro sowie Heizkosten in Höhe von 38,10 Euro und für die Zeit ab 01.07.2005 als Grundmiete 280 Euro sowie weiterhin 38,10 Euro Heizkosten. Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein und wandte sich gegen die Kürzung der Unterkunftskosten. Dazu berief er sich auf den Mietspiegel der Stadt F., wonach eine Kaltmiete von 5,50 Euro je m² angemessen sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2005 als unbegründet zurück und trug vor, der Kläger sei durch die erst zukünftige Minderung der Unterkunftskosten nicht beschwert.

Mit der dagegen gerichteten...

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