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SG Augsburg Urteil vom 21.12.2017 - S 7 AL 288/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsanspruch des vorleistenden Leistungsträgers gegen den materiellrechtlich endgültig zuständigen Rehabilitationsträger für von ihm erbrachte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

 

Orientierungssatz

1. § 14 Abs. 4 S. 1 SGB 9 räumt dem zweitangegangenen Träger einen Erstattungsanspruch gegen den materiell-rechtlich originär zuständigen Rehabilitationsträger ein. Im Verhältnis zum behinderten Menschen wird dadurch eine eigene gesetzliche Verpflichtung des zweitangegangenen Trägers begründet. Diese bildet einen endgültigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistungen in diesem Rechtsverhältnis (BSG Urteil vom 06. März 2013, B 11 AL 2/12 R).

2. Diese Erstattungsregelung gilt dann, wenn der erstangegangene Leistungsträger den bei ihm eingegangenen Leistungsantrag unverzüglich an den weiteren Träger weitergeleitet hat. Die für den Erstattungsanspruch erforderliche Erstattungslage besteht nicht, wenn der zweitangegangene Rehabilitationsträger selbst für die erbrachte Leistung nach den Vorschriften seines Leistungsrechts zuständig ist.

3. Die Zuständigkeit des Trägers der Arbeitsförderung für die Erbringung berufsfördernder Leistungen bei einem behinderten Menschen nach §§ 112 ff. SGB 3 ist gegeben, wenn aufgrund der Art und Schwere der Behinderung eine Teilhabe am Arbeitsleben nur durch entsprechende Fördermaßnahmen erreicht werden kann.

4. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 Abs. 1 SGB 9 sind Annex-Leistungen zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, für die derjenige Rehabilitationsträger zuständig ist, der auch für die "Hauptleistung" zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig ist. Dabei handelt es sich nicht um eigenständig zu gewährende Sozialleistungen.

5. Aus dem Zusammenwirken der Subsidiaritätsregelungen in § ...

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