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SG Augsburg Urteil vom 14.07.2016 - S 12 KR 324/12

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Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 23. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2012 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Kostenübernahme für einen Freistehbarren in einem Pflegeheim.

Die 1959 geborene Klägerin ist nach einer im Juli 2010 aufgetretenen Subarachnoidalblutung schwerstbehindert. Mit Pflegegutachten vom 18.01.2011 wurde die Pflegestufe III festgestellt. Zum damaligen Zeitpunkt war die Klägerin überwiegend bettlägerig bei kompletter spastischer Parese der unteren Extremitäten beidseitig. Sie saß tagsüber etwa ein bis zwei Stunden im Rollstuhl, der nicht selbstständig fortbewegt werden konnte. Eine Rumpfstabilität bestand nicht. Die Klägerin lebt im D. Seniorenheim A-Stadt im Pflegebereich. Am 10.02.2012 verordnete der Hausarzt Dr. C. eine "Stehbettversorgung zur dringenden Mobilisation". Bei der Beklagten ging ein Kostenvoranschlag vom 22.02.2012 für einen Freistehbarren inklusive elektrischer Gurtaufrollvorrichtung, Fernbedienung, druckentlastendem Aufrichtgurt, Gesäßpelotte, Rückenpelotte mit Seitenführung und Kopfstütze sowie Fußfixierung in Höhe von 4.107,25 EUR ein. Die Beklagte schaltete zur Beurteilung den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Bayern ein. Der MDK-Gutachter Dr. L. vertrat am 19.04.2012 die Auffassung, dass die medizinische Indikation für einen Stehbarren vorliege. Das Hilfsmittel diene der Sicherung der Krankenbehandlung. Inwiefern hierfür das Heim zuständig sei, sei leistungsrechtlich zu beurteilen. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 23.02.2012 eine Kostenübernahme ab und verwies darauf, dass Stehübungsgeräte, sofern sie zur Mobilisierung erforderlich seien, unter die Vorhaltepflicht des Heimträgers fallen würden. Die Klägerin solle ...

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