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SG Augsburg Urteil vom 10.09.2015 - S 7 AL 375/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung von Entgeltsicherungsleistungen für ältere Arbeitnehmer. Verletzung der Mitteilungspflicht. wesentliche Änderung des Arbeitsentgelts. Arbeitgeberwechsel. Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen. Einwand des Wegfalls der Bereicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Aufhebung und Erstattung von Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer.

 

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 4. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2012 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Aufhebung der Entscheidung über Entgeltsicherungsleistungen für ältere Arbeitnehmer nach § 421 j Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nebst einer Erstattungsforderung.

Der 1955 geborene Kläger meldete sich am 02.07.2009 zum 30.07.2009 arbeitslos. Für die Zeit ab 30.07.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von 18,33 € täglich für 450 Tage. Am 03.08.2009 nahm der Kläger bei der Firma M. GmbH & Co. KG eine Beschäftigung in N. auf.

Auf den Antrag des Klägers vom 28.07.2009 bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 19.08.2009 Entgeltsicherungsleistungen für ältere Arbeitnehmer nach § 421 j SGB III für 720 Kalendertage als Zuschuss zum Arbeitsentgelt für die Zeit ab 03.08.2009 in Höhe von 69,60 € monatlich und ab 02.08.2010 in Höhe von 41,76 € monatlich. Außerdem bewilligte sie Leistungen zur Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrages des Klägers ab 03.08.2009 in Höhe von 207,90 € monatlich und ab 02.08.2010 in Höhe von 207,90 € monatlich. In der Folgezeit bezog der Kläger Leistungen der Entgeltsicherung bis zum 23.07.2011.

Am 19.03.2012 meldete sich der Kläger erneut bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung...

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