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SG Augsburg Urteil vom 03.06.2014 - S 6 KR 339/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Versorgungsanspruch aufgrund der Genehmigungsfiktion des § 13 Abs 3a SGB 5. Zulässigkeit einer Leistungsklage

 

Leitsatz (amtlich)

Die auf einen Versorgungsanspruch gem § 13 Abs 3a S 6 SGB 5 gerichtete Klage ist als echte Leistungsklage gem § 54 Abs 5 SGG zulässig.

 

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Juli 2013 verurteilt, den Kläger mit einem Genium-Kniegelenk zu versorgen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Versorgung mit einem Genium-Kniegelenk streitig.

Der am 1979 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten.

Er ist oberschenkelamputiert und derzeit mit einem C-Leg-Beinprothesensystem und einem C-Walk-Prothesenfuß versorgt.

Am 16.05.2013 beantragte er die Versorgung mit dem Beinprothesensystem Genium Bionic Prosthetic System 3B1 und einem Triton Prothesenfuß 1C60 unter Einreichung eines Kostenvoranschlags der Firma H. in Höhe von 47.652,45 €. Beigefügt war dem Antrag auch eine entsprechende ärztliche Verordnung vom 23.04.2013.

Mit Schreiben vom 27.05.2013 teilte die Beklagte dem Kläger hierauf mit, dass sie die eingereichten Unterlagen an den MDK weitergeleitet habe.

In seinem Gutachten vom 21.06.2013, eingegangen bei der Beklagten am 03.07.2013, kam dieser zu dem Ergebnis, dass die beantragte Versorgung nicht notwendig sei.

Mit Bescheid vom 10.07.2013 lehnte die Beklagte hierauf den Antrag ab.

Dagegen richtet sich der Widerspruch des Klägers vom 16.07.2013, über den bislang nicht entschieden worden ist.

Am 31.07.2013 hat der Bevollmächtigte des Klägers Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben.

Zur Klagebegründung ist vorgetragen worden, dass der Kläger einen Versorgungsanspruch au...

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