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SG Aachen Urteil vom 28.06.2005 - S 13 EG 16/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erziehungsgeldanspruch. Mehrlingsgeburt. Entstehung und Berechnung. einheitlicher Anspruch. mehrere eigenständige Ansprüche

 

Orientierungssatz

1. Zur Entstehung und Berechnung des Erziehungsgeldanspruchs bei einer Mehrlingsgeburt.

2. Nach Auffassung der Kammer besteht bei einer Mehrlingsgeburt ein einheitlicher Anspruch auf Erziehungsgeld, dessen Höhe sich nach der Zahl der geborenen Kinder richtet.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.03.2006; Aktenzeichen B 10 EG 5/05 R)

 

Tenor

Der Beklagte wird unter entsprechender Abänderung der beiden Bescheide vom 30.08.2004 in der Fassung der beiden Widerspruchsbescheide vom 05.10.2004 verurteilt, der Klägerin Erziehungsgeld für den 7. bis 12. Lebensmonat der am ...2004 geborenen Zwillinge O und M G in Höhe von monatlich 233,00 EUR, insgesamt 1398,00 EUR zu zahlen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erziehungsgeld für den 7. bis 12. Lebensmonat ihrer Zwillinge N und L in Höhe von 233,00 € monatlich, insgesamt 1398,00 € hat.

Die 1978 geborene Klägerin ist verheiratet. Seit der Geburt ihrer Zwillinge N und L 2004 ist sie nicht erwerbstätig. Sie erhielt anlässlich der Geburt der Zwillinge vom ... 08. bis ... 12.2004 nachgeburtliches Mutterschaftsgeld in Höhe von 13,00 € je Kalendertag. Der Ehemann der Klägerin hatte im Jahre 2003 Bruttoeinkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in Höhe von 39.053,00 € und Werbungskosten in Höhe von 3.932,00 €.

Am 18.08.2004 beantragte die Klägerin Erziehungsgeld in Höhe des Regelbetrags - monatlich 300,00 € - für den 1. bis 12. Lebensmonat der Zwillinge.

Durch Bescheid vom 30.08.2004 bewilligte der Beklagte Erziehungsgeld in Höhe von 560,00...

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