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SG Aachen Urteil vom 28.03.2017 - S 20 SO 30/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander. Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers. Kinder- und Jugendhilfe. Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege. Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie. Gleichartigkeit der Leistungen. Geeignetheit der Pflegeperson. Umfang der Hilfen

 

Orientierungssatz

1. Das Vorrang-Nachrang-Verhältnis des § 10 Abs 4 S 2 SGB 8 ist nicht nach dem Schwerpunkt der Leistung, sondern allein nach der Art der mit einer Jugendhilfeleistung konkurrierenden Sozialhilfeleistung abzugrenzen.

2. Gleichartigkeit der Leistungen liegt vor, wenn die Gewährung der Sozialleistung durch den nachrangig verpflichteten Träger zugleich die Leistungspflicht des vorrangig verpflichteten Trägers erfüllt hat.

3. Zur Geeignetheit von Pflegepersonen nach § 33 SGB 8 bzw § 54 Abs 3 SGB 12.

4. Der Umfang der eingliederungsrechtlichen Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie ist im Sozialhilferecht nicht normiert. Diese planwidrige Regelungslücke ist durch eine analoge Anwendung der jugendhilferechtlichen Regelung des § 39 SGB 8 zu schließen.

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die von ihm für die Zeit vom 01.01.2013 bis 07.04.2016 erbrachten Aufwendungen für die Vollzeitpflege des Kindes U. C. durch die Pflegeperson N. T. in Höhe von 77.665,13 EUR zu erstatten.

Der Kläger trägt 43 v.H., der Beklagte 57 v.H. der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für die Zeit vom 30.10.2014 bis 21.11.2016 auf 143.637,92 EUR und für die Zeit ab 22.11.2016 auf 81.749,13 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten (zuletzt noch) über die Erstattung der Aufwendungen für die Unterbringung eines seelisch und geistig behinderten Kindes in einer...

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BVerwG 5 C 15.05
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  Entscheidungsstichwort (Thema) Annexleistungen, Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen den Träger der Sozialhilfe für –. Eingliederungshilfe, Erstattungsanspruch des Trägers der Jugendhilfe gegen den Träger der –. Erstattungsanspruch des ...

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