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SG Aachen Urteil vom 24.08.2012 - S 6 KN 744/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung in Polen zurückgelegter Beschäftigungszeiten. Diskriminierungsverbot

 

Orientierungssatz

1. Nach Art. 27 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes zum deutsch-polnischen Abkommen vom 8. 12. 1990 werden die vor dem 1. 1. 1991 aufgrund des Abkommens vom 9. 10. 1975 zwischen der BRD und der Volksrepublik Polen von Personen in einem Vertragsstaat erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch das Abkommen von 1990 nicht berührt, solange diese Personen auch nach dem 31. 12. 1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats beibehalten.

2. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit wird für Unionsbürger, die in den Anwendungsbereich von 1975 fallen, nicht eingeschränkt. Art. 45 Abs. 2 AEUV verbietet ebenso wie zuvor Art. 39 EGV jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Damit sind die von diesen Personen in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten ungekürzt zu berücksichtigen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.06.2015; Aktenzeichen B 13 R 27/13 R)

 

Tenor

Der Bescheid vom 06.03.2009 und der Bescheid vom 16.06.2009, jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2010, werden abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, die für die Zeit vom 21.12.1966 bis 07.06.1989 ermittelten Entgeltpunkte nicht mit dem Faktor 0,6 zu multiplizieren und die Altersrente für Frauen der Klägerin neu zu berechnen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt ¾ der außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Kürzung von Entgeltpunkten für in Polen zurückgelegte Beitragszeiten und begehrt zudem die günstigere Einstufung in Polen zurückgelegter Beschäftigungszeiten.

Die Klägerin wurde am 00.00.0000 in ...

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