Nachgehend
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 09.01.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2004 verurteilt, die bei der Klägerin vorliegende Gesundheitsstörung "Zustand nach Abdominalplastik mit zwei großen quer verlaufenden Narben im Ober- und Unterbauch mit korrigiertem Nabel mit Sensibilitätsstörungen im Narbenbereich" als durch ein schädigendes Ereignis im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG hervorgerufene Gesundheitsstörung festzustellen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die Hälfte der Kosten der Klägerin zu erstatten.
Tatbestand
Die am 00.00.1954 geborene Klägerin macht einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG), hilfsweise die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge nach diesem Gesetz geltend.
Im Jahre 1987 stellte der Beklagte bei der Klägerin einen Grad der Behinderung von 30 aufgrund einer neurotischen Fehlhaltung fest. 1996 erkannte er als weitere Einzelbehinderungen eine Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule und eine Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenkes mit jeweils Einzel-GdB-Werten von 10 an. 1998 stellte er fest, dass bei der Klägerin ein GdB von wenigstens 20 nicht mehr vorliege, weil sich die neurotische Fehlhaltung gebessert habe.
Im Jahre 2000 unterzog sich die Klägerin zwei operativen Eingriffen bei dem Gynäkologen Dr. C. (im Folgenden: C.). Es handelte sich dabei um kosmetische Eingriffe in Form einer Fettabsaugung am 13.01.2000 und einer operativen Korrektur einer Fettschürze verbunden mit einer weiteren Fettabsaugung am 20.06.2000. Zum damaligen Zeitpunkt litt die Klägerin an einer Koronarinsuffizienz, einem Bluthochdruck, einer Lungeninsuffizienz, ei...