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SG Aachen Urteil vom 20.05.2005 - S 6 KR 57/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Beginn. Krankengeldanspruch für freiwillig versicherte Selbstständige. Einschränkung des Satzungsrechts. kein Vertrauensschutz bei Gesetzeswidrigkeit einer Bestandsschutzregelung

 

Orientierungssatz

1. Die §§ 241, 242, 243 SGB 5 schränken das Satzungsrecht einer Krankenkasse insoweit ein, als diese nur Satzungsbestimmungen mit einem allgemeinen Beitragssatz - Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit (AU) mindestens sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Versicherungspflicht begründende Sozialleistungen haben -, mit einem erhöhten Beitragssatz - Mitglieder, die bei AU nicht für mindestens sechs Wochen Anspruch auf die obigen Leistungen haben - und mit ermäßigtem Beitragssatz - Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben - schaffen dürfen. Innerhalb dieses Gesetzesrahmens ist es einer Krankenkasse versagt, Zwischenstufen zu schaffen (vgl BSG vom 10.5.1995 - 1 RR 2/94 = BSGE 76, 93 = SozR 3-2500 § 242 Nr 2).

2. War eine Bestandschutzregelung für freiwillig versicherte Selbstständige mit Anspruch auf Krankengeld ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit als solche gesetzeswidrig, kann erst recht kein Vertrauensschutz in das Fortbestehen einer rechtswidrigen Satzungsregelung begründet werden, selbst wenn keine Möglichkeit bestehen sollte, insoweit eine Krankentagegeldversicherung bei einem privaten Krankenversicherer abzuschließen (vgl BSG vom 4.11.1992 - 1 RK 12/92 Parallelentscheidung zu 1 RK 5/92 = SozR 3-2500 § 47 Nr 3).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.05.2006; Aktenzeichen B 1 KR 15/05 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Sprungrevision zum BSG wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der Klage vom 07.04.2004 gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.12.2003 in der Gestalt de...

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