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SG Aachen Urteil vom 17.11.2010 - S 5 AS 362/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessenheit der Unterkunfts- und Betriebskosten für einen Einpersonenhaushalt

 

Orientierungssatz

1. Zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft ist bei einer alleinstehenden Person von einer maximalen Wohnfläche von 50 qm auszugehen.

2. Solange der Verordnungsgeber seine nach § 27 SGB 2 bestehende Möglichkeit der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche nicht in Anspruch nimmt, hat sich die Rechtsprechung weiterhin an den geltenden Durchführungsbestimmungen des WoFG oder der entsprechenden neuen landesrechtlichen Regelungen zu orientieren.

3. Hinsichtlich des angemessenen Quadratmeterpreises ist auf den jeweils örtlich einschlägigen Mietspiegel für Wohnungen im unteren, nicht im untersten Bereich abzustellen, vgl. BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 18/06 R.

4. Betriebskosten bei einem Einpersonenhaushalt von 2.- €. pro Quadratmeter gelten als angemessen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.05.2012; Aktenzeichen B 4 AS 109/11 R)

 

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 13.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2010 verurteilt, dem Kläger im Zeitraum von Februar bis Juli 2010 Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe des Gesetzes unter Zugrundelegung einer angemessenen Nettokaltmiete in Höhe von 237,50 EUR und angemessener Betriebskosten in Höhe von 100,00 EUR zuzüglich angemessener Heizkosten zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger zu bewilligenden monatlichen Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum von Februar bis Juli 2010 umstritten.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger stand bereits von 2005 bis 2008 im Bezug von Leistungen nach dem Zweit...

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