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SG Aachen Urteil vom 16.02.2017 - S 15 KR 10/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Weitergewährung des Krankengeldes bei von der Krankenkasse zu vertretender verspäteter Meldung der Arbeitsunfähigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch den Versicherten ist nach §§ 44, 46 SGB 5 Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld. Fällt die verspätete Meldung der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit in den Verantwortungsbereich der Krankenkasse, so ist dies für die Weitergewährung des Krankengeldes unschädlich.

2. Die Regelung des § 5 Abs. 1 S. 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) nimmt in Einzelfällen einem Versicherten die Verpflichtung ab, der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit zu melden. Hat die Krankenkasse dem behandelnden Vertragsarzt Freiumschläge zur Verfügung gestellt, hat dieser damit die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unmittelbar der Krankenkasse zugesandt und war der Versicherte über diese Verfahrensweise informiert, so darf der Versicherte darauf vertrauen, dass die Krankenkasse von der weiteren Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß und rechtzeitig informiert wird.

3. Kommt es auf dem Weg vom Arzt zur Krankenkasse zu Fehlern im Bereich des Arztes, der Post oder der Krankenkasse zu einer verspäteten Meldung, so muss sich die Krankenkasse diese anrechnen lassen (BSG Urteil vom 28. 10. 1981, 3 RK 59/80).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.08.2019; Aktenzeichen B 3 KR 6/18 R)

 

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 02.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2015 verurteilt, dem Kläger Krankengeld auch für die Zeit vom 05.08.2015 bis zum 19.08.2015 auszuzahlen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 05.08.2015 bis zum 19.08.201...

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