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SG Aachen Urteil vom 12.07.2005 - S 4 (6) KR 28/05

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Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.11.2006; Aktenzeichen B 1 KR 23/06 R)

 

Tenor

Der Bescheid vom 08.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.01.2005 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 162,40 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2005 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 50 %.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der zu erstattenden Kosten eines Vorverfahrens.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger beantragt bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für eine Sprachheilbehandlung. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.08.2004 ab. Daraufhin erhob der Bevollmächtigte des Klägers am 23.09.2004 Widerspruch, den er auf einer Seite begründete. Die Beklagte ließ ein weiteres Gutachten ihres medizinischen Dienstes erstellen und hob daraufhin den angefochtenen Bescheid auf und gab dem Widerspruch in vollem Umfang statt, dem Antrag wurde entsprochen. Mit seiner Kostenrechnung vom 17.11.2004 beansprucht der Kläger-Bevollmächtigte:

Geschäftsgebühr gem. Nr. 2500 VV RVG 240,00 Euro

Einigungsgebühr gem. Nr. 1005 VV RVG 280,00 Euro

Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV (pauschal) 20,00 Euro

Zwischensumme 540,00 Euro

16,00 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV 86,40 Euro

Endsumme 626,40 Euro

Durch Bescheid vom 08.10.2004 erkannte die Bekannte lediglich Kosten in Höhe von 301,60 Euro an, die sie an den Kläger-Bevollmächtigten überwies. Die darüber hinaus geltend gemachten Kosten lehnte sie mit der Begründung ab, es sei keine zusätzliche Erledigungsgebühr angefallen. Es könne allenfalls im Rahmen des § 63 SGB X eine Geschäftsgebühr nach der Nr. 2500 VV RVG abgerechnet werden. Hiergegen erhob der Kläger durch se...

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