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SG Aachen Gerichtsbescheid vom 30.03.2006 - S 4 R 181/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung: Gewährung von Witwenrente bei Geschiedenen. Unterhaltsanspruch als Anspruchsvoraussetzung für eine Witwenrente

 

Orientierungssatz

1. Rentenansprüche auf Gewährung einer sogenannten großen Witwenrente scheiden bei geschiedenen Eheleuten aus, wenn der geschiedene Ehegatte im letzten Jahr vor dem Tod des früheren Ehegatten gegen diesen keinen eigenen Unterhaltsanspruch hatte. Ein Anspruch auf Kindesunterhalt gemeinsamer Kinder genügt zur Begründung eines Anspruchs auf Witwenrente bei Geschiedenen dagegen nicht.

2. Einzelfall zur Beurteilung des Vorliegens eines Unterhaltsanspruchs bei geschiedenen Ehegatten als Voraussetzung der Gewährung einer Witwenrente (hier: Unterhaltsanspruch verneint).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.02.2010; Aktenzeichen B 13 R 147/08 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Im Wege eines Überprüfungsverfahrens beansprucht die Klägerin als geschiedene Witwe des verstorbenen N. E. Witwenrente.

N. E. verstarb am 15. Januar 2001. Von 1957 bis zum Februar 1967 war er mit der Klägerin verheiratet. Aus dieser Ehe ist die am 00.00.0000 D. hervorgegangen. Vom 00.00.1967 bis März 1973 war N. E. in zweiter Ehe mit der Beigeladenen zu 2) verheiratet. Aus dieser Ehe gingen die beiden Kinder E. und N. hervor. Die Beigeladene zu 2) hat nach der Scheidung keinen Kontakt zu N. E. mehr gehabt, auf Unterhaltsansprüche für sich und ihre Kinder hatte sie verzichtet. Ab 1977 war N. E. mit der Beigeladenen zu 1) verheiratet.

In dem letzten Jahr vor seinem Tod erzielte er insgesamt 34.468,56 DM Einkünfte aus einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Klägerin erzielte in diesem Jahr 26.395,50 DM Einkünfte. Unterhalt hat N. E. an die Klägerin nie gezahlt. Nach der Auflösung der Ehe war ...

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