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SG Aachen Beschluss vom 27.10.2016 - S 20 SF 70/16 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfall der Terminsgebühr im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes bei Telefongesprächen des Gerichtsvorsitzenden mit den Verfahrensbeteiligten zur Erledigung des Verfahrens

 

Orientierungssatz

1. Die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG entsteht u. a. durch die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Damit entsteht die Terminsgebühr bei Telefongesprächen des Gerichtsvorsitzenden mit den Verfahrensbeteiligten, die auf eine Einigung zwischen den Beteiligten gerichtet sind.

2. Dies gilt auch für ein Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes. Zwar ist für das einstweilige Rechtschutzverfahren keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben. Durch die Formulierung "Die Gebühr entsteht auch, wenn" in der Einleitungsformel zu Nr. 3106 VV RVG wird deutlich, dass es auch andere Tatbestände gibt, welche die Gebühr auslösen können. Diese werden allgemein in der Vorbemerkung beschrieben.

 

Tenor

Die dem beigeordneten Rechtsanwalt für das erstinstanzliche Verfahren S 20 SO 98/12 ER zu zahlende Vergütung wird auf 856,80 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Streitgegenstand des erledigten Eilverfahrens war ein Anspruch auf Übernahme erforderlicher Bestattungskosten in Spanien. Der Antragstellerin war durch Beschluss der Kammer vom 14.05.2012 für das Eilverfahren S 20 SO 98/12 ER Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. bewilligt worden. Mit Schriftsatz vom 23.12.2015 beantragte dieser die Festsetzung seiner Vergütung für das erstinstanzliche Eilverfahren wie folgt:

- Verfahrensgebühr (Nr. 3103 VV RVG)

320,00 EUR

- Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG)

380,00 EUR

- Pauschale (Nr. 7002 VV RVG)

20,00 EUR

- Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG)

136,80 EUR

856,80 EUR

Am 23.05.2016 setzte d...

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