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SG Aachen Beschluss vom 27.02.2009 - S 9 AS 42/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechenbarkeit der Beratungshilfegebühr auf die sozialgerichtliche Verfahrensgebühr

 

Orientierungssatz

1. Eine vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr ist, soweit es sich um denselben Gegenstand handelt, stets teilweise auf die nachfolgende gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen. Die Regelung dient dem Zweck, eine unangemessene Doppelvergütung für bereits geleistete Arbeit zu vermeiden.

2. Dagegen muss die Anrechnung der halben Beratungshilfe-Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr unterbleiben, weil der Normzweck der Nr. 2503 hinter Nr. 3103 als der spezielleren Vorschrift zurücktritt.

 

Tenor

Auf die Erinnerung des Klägers wird der PKH-Festsetzungsbeschluss vom 4.7.2008 geändert. Die dem Erinnerungsführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 452,20 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Streitig war die Berechtigung einer dreimonatigen Sanktion nach § 31 SGB II. Nachdem die Beklagte die Dauer der Absenkung der Leistungen auf sechs Wochen verkürzt hatte, erklärte der Kläger, dem Prozesskostenhilfe bewilligt war, das Klageverfahren für erledigt.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragte die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen wie folgt:

Verfahrensgebühr für Verfahren vor Sozialgericht § 14 Nr. 3102 VV RVG 250,00 EUR Erledigungsgebühr, sozialrechtliche Angelegenheiten § 14, Nr. 1005, 1002 VV RVG 280,00 EUR Pauschale für Post und Telekommunikation Nr 7002 VV RVG 20,00 EUR Abrechnung außergerichtliche Beratungshilfe VV 2503 - 35,00 EUR Zwischensumme netto 515,00 EUR 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 97,85 EUR zu zahlender Betrag 612,85 EUR

Die Urkundsbeamtin setzte 410,55 EUR fest, im einzelnen:

Verfahrensgebühr für Verfahren vor Sozialgericht § 14 Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR Erledigungsgebüh...

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