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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 23.06.2016 - 11 U 123/15

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Verfahrensgang

LG Kiel (Urteil vom 29.10.2015; Aktenzeichen 13 O 58/15)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des LG Kiel vom 29.10.2015 geändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6922,73 EUR für die Zeit vom 28.10.2014 bis zum 01.07.2015 zu zahlen sowie weitere 546,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2015.

Der Rechtsstreit ist im Übrigen in der Hauptsache erledigt.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert für das Berufungsverfahren wird auf 6.927,73 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Von der Darstellung der tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. Ein Rechtsmittel ist gegen das Urteil unzweifelhaft nicht gegeben.

Die Berufung des Klägers hat Erfolg.

Der Kläger hatte gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren, so dass die geltend gemachten Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen sind. Ebenso war die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wegen der Zahlung der Hauptforderung festzustellen.

1. Zwischen den Parteien ist ein Rechtsanwaltsvertrag geschlossen worden.

Die Beklagten haben den Kläger beauftragt, Schadensersatzansprüche ihres Sohnes F. durchzusetzen. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Beklagten handelten dabei auch nicht ausschließlich im Namen von F., sondern zumindest auch im eigenen Namen. Sie wurden mithin durch den Anwaltsvertrag selbst zur Honorarzahlung verpflichtet.

Die Beklagten haben schon nicht substantiiert dargelegt, jedenfalls aber nicht bewiesen, dass sie ihre...

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