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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 22.11.2016 - 3 U 25/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätze für die Ermittlung der Höhe der Ausgleichung bei Pflegeleistungen eines Abkömmlings

 

Normenkette

BGB § 2057a Abs. 1 S. 2, Abs. 3; SGB 11 § 14

 

Verfahrensgang

LG Itzehoe (Urteil vom 24.03.2016)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.03.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Itzehoe geändert:

Es wird festgestellt, dass an den Kläger aus dem Nachlass der am 01.09.2010 verstorbenen, zuletzt in Z wohnhaften Frau A im Rahmen der Erbauseinandersetzung ein Ausgleichungsbetrag nach § 2057a BGB in Höhe von 40.000 EUR zu leisten ist.

Die Berufung des Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen die Beklagten. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers II. Instanz trägt der Beklagte zu 1) 80 %, die Beklagten zu 2) und 3) jeweils 10 %. Die Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten II. Instanz jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, der Kläger leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt seinen Bruder, den Beklagten zu 1, und die beiden Kinder einer bereits vorverstorbenen Schwester auf Feststellung in Anspruch, dass ihm aus dem Nachlass der am 01.09.2010 verstorbenen Mutter bzw. Großmutter der Parteien (A) ein Ausgleichungsbetrag nach § 2057a BGB in Höhe von 40.000 EUR zusteht, weil er sowohl die Mutter als auch den Ende 2002 vorverstorbenen Vater bzw. Großvater der Parteien (B) gepflegt habe.

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Vortrags der Parteien 1. Instanz s...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2057a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings
Bürgerliches Gesetzbuch / § 2057a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings

  (1) 1Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder ...

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