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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 21.07.2005 - 4 U 167/01

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Verfahrensgang

LG Itzehoe (Urteil vom 24.10.2001; Aktenzeichen 6 O 112/01)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 11.06.2008; Aktenzeichen XII ZR 136/05)

BGH (Beschluss vom 21.03.2007; Aktenzeichen XII ZR 136/05)

BGH (Beschluss vom 13.12.2006; Aktenzeichen XII ZR 136/05)

BGH (Beschluss vom 29.11.2006; Aktenzeichen XII ZR 136/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen sowie der Anschlussberufung der Beklagten das am 24.10.2001 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des LG Itzehoe geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt,

a) an die Bank eG in H., 400.000 EUR (= 782.332 DM) zu zahlen

sowie

b) an Frau Monika W., ..., und an Frau Ute Wi., ..., jeweils 131.932,98 EUR (insgesamt 263.865,96 EUR = 516.076,96 DM) zu zahlen nebst folgenden Jahreszinsen:

7,68 % Zinsen auf 23.620,15 EUR (46.197 DM) vom 4.3.2000 bis zum 30.4.2000,

8,42 % Zinsen auf 23.620,15 EUR (46.197 DM) seit dem 1.5.2000

9,26 % Zinsen auf weitere 9.203,25 EUR (18.000 DM)) seit dem 1.9.2000

5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf weitere 3.281,11 EUR (6.417,30 DM) seit dem 11.4.2001

5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf weitere 105.868,10 EUR (207.060 DM) seit dem 3.5.2001

5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf weitere 11.086,83 EUR (21.683,95 DM) seit dem 25.5.2001

5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf weitere 315.784,98 EUR seit dem 4.2.2004.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

a) den Klägern als Gesamtgläubigern den Schaden zu ersetzen, der ihnen seitens der Fa. St. GmbH mangels rechtzeitiger Übergabe der Mietsache aus dem Mietverhältnis der Kläger mit der Fa. St. GmbH vom 18.5.1999 und seiner Beendigung berechtigt geltend gemacht wird sowie

b) den Klägern als Gesamtgläubigern auch den gesamten zukünftigen mit den bis...

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