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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 19.01.2007 - 14 U 188/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflichten des Beraters beim Immobilienkauf mit Beitritt zu einem Mietpool

 

Leitsatz (amtlich)

Aus dem Beratungsvertrag, der im Zusammenhang mit Erwerb und Finanzierung einer Immobilie zu Anlagezwecken geschlossen wird, ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer den entstehenden monatlichen Eigenaufwand zutreffend darzustellen. Dabei muss er die sich aus dem Beitritt zu einem Mietpool ergebenden Risiken berücksichtigen und dem Käufer verdeutlichen, dass er auch das anteilige Risiko des Leerstandes anderer Wohnungen trägt. Die sich daraus ergebenden Gefahren für die Rendite hat er ihm konkret in Form von Abschlägen bei den Einnahmen oder Zuschlägen bei den monatlichen Belastungen vor Augen zu führen.

 

Normenkette

BGB § 280

 

Verfahrensgang

LG Lübeck (Urteil vom 23.09.2005; Aktenzeichen 5 O 117/05)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.9.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Lübeck wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Rückübertragung des im Tenor des landgerichtlichen Urteils bezeichneten Grundeigentums insgesamt lastenfrei hinsichtlich der in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Belastungen auf die Beklagte zu 1. zu erfolgen hat.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin und der Drittwiderbeklagte Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes, des Drittwiderbeklagten, Schadensersatz in Gestalt der Rückabwicklung des Kaufes einer Eigentumswohnung von der Beklagten...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Bürgerliches Gesetzbuch / § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

  (1) 1Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. 2Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.  (2) Schadensersatz wegen ...

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