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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 18.08.2005 - 5 U 11/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wissenszurechnung beim Gebrauchtwagenkauf

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens wird über dessen Unfallfreiheit arglistig getäuscht, wenn der für die Verkäuferin im Rahmen der Vertragsverhandlungen auftretende Mitarbeiter die Unfallfreiheit behauptet, obwohl in einer anderen Niederlassung der Verkäuferin das Wissen über einen Unfallvorschaden vorhanden ist (Wissenszurechnung).

2. Ungeachtet dessen kann der Käufer eines Gebrauchtwagens wegen Sachmangels vom Kaufvertrag zurücktreten, da eine Nachlieferung angesichts der individuellen Kaufentscheidung für den konkreten Gebrauchtwagen unmöglich ist.

 

Normenkette

BGB §§ 123, 166, 275, 323, 326, 346, 358, 434, 812

 

Verfahrensgang

LG Lübeck (Urteil vom 30.12.2004; Aktenzeichen 10 O 304/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.06.2006; Aktenzeichen VIII ZR 209/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.12.2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des LG L. - 10 O 304/03 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die D.C. Bank GmbH, .... 29.000 EUR nebst 8,03 % Zinsen p.a. seit dem 13.8.2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückgewähr des Kaufpreises aus einem am 14.3.2002 mit der Beklagten abgeschlossenen und über die D.C. Bank GmbH finanzierten Kaufvertrag über den Pkw Daimler Benz E 320 T Kfz-Nr. YYY.

Das Fahrzeug ist von der Niederlassung L. der Beklagten im Internet angeboten worden. Nach telefonischer Kontaktaufnahme besichtigte...

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