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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 11.12.2015 - 1 U 64/15

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Verfahrensgang

LG Kiel (Urteil vom 28.05.2015; Aktenzeichen 17 O 79/15)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.05.2015 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des LG Kiel (17 O 79/15) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Verfügungsbeklagten hat es zu unterlassen, ohne Differenzierung die Beförderung von E-Scootern in ihren Bussen auszuschließen.

Der Verfügungsbeklagten wird bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monate, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, angedroht.

Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 20 % und die Beklagte 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Verfügungskläger will im Verfügungsverfahren erreichen, dass die Verfügungsbeklagte ihre frühere Praxis zum Transport von E-Scootern in Bussen beibehält.

Der Verfügungskläger ist ein Verein von Menschen mit körperlichen Behinderungen. Sein Zweck ist es unter anderem, die Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Körperbehinderung zu fördern und den Abbau von die Mobilität einschränkenden Barrieren voranzutreiben. Er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.

Die Verfügungsbeklagte betreibt den öffentlichen Personennahverkehr in K1. Sie hat früher ohne Einschränkungen E-Scooter in ihren Bussen befördert. Im Februar 2015 hat sie angekündigt, keine E-Scooter mehr in Bussen zu befördern. Nutzer von E-Scootern können in der Zeit zwischen 6:00 und 24:00 Uhr einen Einzeltransport mit einer Rufzeit von 30 bis 60 Minuten nutzen oder sich einen Berechtigungsausweis ausstellen lassen, für den sie unter anderem eine Bescheinigung des Herstellers oder Händlers über die ...

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