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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 06.09.2007 - 7 U 34/07

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Verfahrensgang

LG Kiel (Urteil vom 30.03.2007; Aktenzeichen 18 O 253/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.3.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des LG Kiel teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 103,56 EUR zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin nach einer Quote von 80 % eine Unterhaltsrente zu zahlen, sobald und soweit sie von ihrem am 11.1.2005 verstorbenen Sohn Andreas N. Unterhalt hätte verlangen können.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten 77 % und die Klägerin 23 %.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Die Parteien streiten um die Folgen eines Unfalles vom 11.1.2005, bei dem der Sohn der Klägerin tödlich verletzt wurde. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 80 % ist zweitinstanzlich unstreitig; in der Berufungsinstanz begehrt die Klägerin noch die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich einer Unterhaltsrente gem. § 844 Abs. 2 BGB.

Insoweit hat das LG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die spätere Verwirklichung eines Unterhaltsanspruches der Klägerin gegen ihren Sohn sei ausgeschlossen aufgrund der Lebenssituation des Verstorbenen, seiner Berufsausbildung und seines Berufungsweges zum Unfallzeitpunkt.

Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin nach einer Quote von 80 % eine Unte...

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