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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 02.03.2007 - 4 U 22/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung für Behandlungsfehler des Durchgangsarztes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Durchgangsarzt handelt in Ausübung eines öffentlichen Amtes und haftet bei Fehlern dem Patienten gegenüber nicht persönlich. Ausgelöste Amtshaftungsansprüche sind allein gegen den Unfallversicherungsträger zu richten.

2. Entschließt sich der Durchgangsarzt nach der Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der zu gewährenden Heilbehandlung aber diese selbst in die Hände zu nehmen, haftet er privatrechtlich.

3. Besteht der Behandlungsfehler des Durchgangsarztes in der falschen Diagnose bei der Entscheidung zum "Ob" und "Wie" und setzt sich dieser Fehler in der weiteren Behandlung fort, dann bleibt er dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen.

4. Übernimmt der Durchgangsarzt nicht die allgemeine Heilbehandlung, zählt auch die Überwachung des Heilerfolgs (sog. Nachschau) zum öffentlich-rechtlichen Bereich.

 

Normenkette

BGB §§ 280, 823, 831; SGB VII § 34

 

Verfahrensgang

LG Flensburg (Urteil vom 20.01.2006; Aktenzeichen 4 O 230/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.1.2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Flensburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens auch im Verhältnis zu den Beklagten zu 2)-4).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Gründe

I. Der Kläger, der von Beruf Bau- und Möbeltischler ist, begehrt wegen behaupteter ärztlicher Behandlungsfehler von den Beklagten gesamtschuldnerisch die Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung der gesamtschuldnerischen Verpflichtung der Beklagten, ...

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