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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 01.04.2020 - 12 U 160/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährungsfrist für mietvertragliche Erfüllungsansprüche, hier: als Teil der Mietzahlung übernommene Umbauverpflichtung des Mieters

 

Leitsatz (amtlich)

1. Mietvertragliche Erfüllungsansprüche - hier: übernommene Umbauverpflichtung des Mieters, die als Teil der Mietzahlung gilt - verjähren nicht gem. § 548 BGB nach Ablauf von sechs Monaten nach Rückgabe der Mietsache, sondern mit Ablauf der Regelverjährungsfrist des § 196 BGB nach drei Jahren.

2. Der Beginn der Verjährungsfrist ist gem. § 199 BGB vor allem abhängig von der Fälligkeit des mietvertraglichen Erfüllungsanspruchs, wie er sich aus dem Mietvertrag ergibt; im Zweifelsfall ist der Anspruch sofort, d.h. mit Vereinbarung, fällig (§ 271 BGB), nicht etwa - wie bei § 548 BGB - erst am Ende des Mietverhältnisses.

 

Normenkette

BGB §§ 196, 548

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 31.03.2021; Aktenzeichen XII ZR 42/20)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27.08.2019, Az. 8 O 241/18, werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Nutzungsentschädigung sowie Schadensersatzansprüche nach Beendigung eines Mietverhältnisses über gewerbliche Räumlichkeiten geltend.

Die Parteien schlossen im Jahre 2004 einen Mietvertrag über Räumlichkeiten auf dem Grundstück X zum Betrieb einer Werkstatt und Lagerhalle (Anlage B1, Anlagenband). Die Beklagte stellte dort im Rahmen i...

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