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Schleswig-Holsteinisches OLG Rechtsentscheid vom 17.01.1983 - 6 RE-Miet 3/82

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Gründe

I. Die Rechtsvorgängerin des Klägers vermietete den Beklagten durch Fomularmietvertrag vom 11. September 1976 ein Haus in. In dem Vertrag heiß es u.a.:

§ 3 Nr. 2: Die Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen.

§ 7 Nr. 3 Satz 2: Er (= der Mieter) verpflichtet sich, die Räume pfleglich zu behandeln und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und zurückzugeben.

§ 17 Nr. 1 S. 1: Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit vom Mieter in bezugsfertigem Zustand ... dem Vermieter zu übergeben.

Dieses Mietverhältnis endete im Einverständnis der Parteien am 31. August 1981. Die Beklagten hatten während des Laufes des Mietvertrages keine Schönheitsreparaturen durchführen lassen. Auch bei Beendigung des Mietverhältnisses forderte der Kläger sie hierzu nicht unter Fristsetzung i.S.d. § 326 BGB auf. Nach dem Ende des Mietverhältnisses ließ der Kläger das Haus weitgehend umbauen. Die von ihm für erforderlich gehaltenen Schönheitsreparaturen wären hierdurch zerstört worden. Die nach einem vom Kläger vorgelegten Privatgutachten erforderlichen Schönheitsreparaturen hätten nach einem ebenfalls eingereichten Kostenvoranschlag 16.938,30 DM gekostet. Nach Durchführung der Umbauarbeiten ist der Kläger selbst in das Haus eingezogen.

Mit der Klage hat der Kläger einen Betrag von 10.000 DM geltend gemacht und die Auffassung vertreten, ihm stehe auch ohne Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ein vertraglicher Geldanspruch zu.

Dem sind die Beklagten mit Rechtsausführungen entgegengetreten.

Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 18. Mai 1982 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht stehe dem Kläger zum einen deshalb nicht zu, weil dem Erfüllungsanspruch auf Durchführung der Schönheitsreparaturen mit Rücks...

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