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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 30.04.2024 - 3 Wx 6/23

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine Schenkungsvereinbarung nach französischem Recht "entre vifs" ist Verfügung von Todes wegen in Form eines Erbvertrags gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. d) EuErbVO, wenn durch sie einem Vertragspartner beim Tod des anderen Vermögenswerte übertragen werden. Maßgeblich ist insbesondere, wenn mit der Vereinbarung auch erbrechtlich zwingende Regelungen für den Todesfall erfasst und geregelt werden.

2. Zur Rechtswahl nach Art. 83 EuErbVO.

3. Zur Frage der besseren Eignung eines Gerichts eines anderen Staates im Sinne von Art. 6 lit. a) EuErbVO zur Entscheidung, wenn die dortige aktuelle gesetzliche Erbfolge nicht leicht zu ermitteln ist, eine Verfügung von Todes wegen die bei ihrer Errichtung geltende, leicht zu bestimmende gesetzliche Erbfolge aber zugrunde gelegt und aufgegriffen hat.

Normenkette

EUV 650/2012 Art. 3; EUV 650/2012 Art. 4; EUV 650/2012 Art. 6; EUV 650/2012 Art. 83; IntErbRVG § 47

Tenor

Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 02.02.2023 und dessen Verfahren aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über den Erbscheinsantrag der Beschwerdeführerin vom 29.03.2022 zurückverwiesen.

Das Amtsgericht hat auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 5.000,00 EUR.

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin war die Witwe des Erblassers, die beiden weiteren Beteiligten sind seine Töchter aus einer früheren Ehe. Weitere Abkömmlinge sind nicht bekannt.

Der Erblasser, französischer Staatsangehöriger, und die Beschwerdeführerin, Deutsche, heirateten am 11.04.1992 in Frankreich. Sie hatten mit vor dem Notar B in Jouy-en-Josas geschlossenem Ehevertrag vom 14.02.1992 für die beabsichtigte Ehe unbeschränkte Gütertrennung vereinbart. Sie lebten in Frankreich in einer ...

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