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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 30.01.2017 - 10 UF 153/16

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Normenkette

FamFG §§ 58, 63 Abs. 1, § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO §§ 114, 115 Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Eutin (Beschluss vom 17.08.2016)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Eutin vom 17.8.2016 wird als unzulässig verworfen.

II. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde und der Frist zur Begründung der Beschwerde wird zurückgewiesen.

III. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerde- und die des Wiedereinsetzungsverfahrens zu tragen.

IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.268,20 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin Trennungsunterhalt ab Oktober 2015 geltend.

Die Beteiligten sind verheiratet; die Ehe wurde durch Beschluss des Familiengerichts E vom 06.07.2016 geschieden. Die Rechtskraft dieses Beschlusses trat mit Ablauf des 12.8.2016 ein. Die gemeinsame Tochter F, geboren am ... 2004, lebt im Haushalt der Kindesmutter, die auch das Kindergeld bezieht.

Mit dem am 11.9.2015 eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller einen Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Trennungsunterhalt geltend gemacht. Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich keinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt.

Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben,

1. dem Antragsteller Unterhaltsrückstände für die Zeit ab Oktober 2015 bis Dezember 2015 in einer Gesamthöhe von 963,00 EUR zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 321,00 EUR seit dem 01.10.2015, auf 321,00 EUR seit dem 01.11.2015 und auf 321,00 seit dem 01.12.2015,

2. dem Antragsteller ab Januar 2016 jeweils im Voraus bis zum 03. ein...

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