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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 29.10.2014 - 9 W 196/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer Kaufvertragsabwicklung über Notaranderkonto zur Sicherstellung der Grunderwerbsteuerzahlung

 

Normenkette

BeurkG § 54a Abs. 2 Nr. 1; KostO § 149

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Beschluss vom 30.10.2013)

 

Tenor

Die Beschwerde des Notars vom 26.11.2013 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Kiel vom 30.10.2013 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Notar zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Kostenberechnung des Notars vom 28.3.2011, und zwar betreffend die darin enthaltene Hebegebühr nach § 149 KostO.

Mit notariell beurkundetem Grundstücks-Kaufvertrag vom 7.12.2010 (Bl. 18 - 38 d.A.) verkaufte die Beteiligte zu 1.) ein in ... belegenes Grundstück nebst Gebäude/Ferienwohnanlage zum Preis von 380.000 EUR an den Beteiligten zu 2.). Nach § 2 Buchst. d) i.V.m. § 11 Ziff. II. des Kaufvertrages war Voraussetzung für die Fälligkeit des Kaufpreises, die nach den Vorstellungen der Vertragsparteien frühestens am 30.12.2010 eintreten sollte, u.a. die Zahlung der Grunderwerbsteuer auf ein von dem Notar zu diesem Zwecke einzurichtendes Notaranderkonto. Der Beteiligte zu 2.) sollte die von ihm zu entrichtende Grunderwerbsteuer innerhalb von zwei Wochen ab Vertragsschluss auf das Notaranderkonto einzahlen. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung der Grunderwerbsteuer war die Beteiligte zu 1.) zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. § 8 Abs. 1 des Vertragstextes lautet: "Die Kosten dieses Vertrages und seiner Durchführung sowie die Grunderwerbsteuer und die Kosten der Geldverwahrung trägt der Käufer". Der Notar richtete bei der ... Spar...

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